Aufzug nachrüsten für Mieter in Deutschland
Als Mieter in Deutschland können Sie bei Wohngebäuden ohne Aufzug ein berechtigtes Interesse an einer Nachrüstung haben — zum Beispiel bei Mobilitätseinschränkungen oder altersbedingtem Unterstützungsbedarf. Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie Mieter Fördermittel beantragen, welche Anträge und offiziellen Formulare relevant sind, welche Rechte nach dem BGB gelten und welche Gerichtsbarkeiten im Streitfall zuständig sind. Sie erhalten praktische Hinweise für die Kommunikation mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter, Tipps zur Dokumentation von Bedarf und Schäden sowie eine Übersicht zu Zuständigkeiten wie dem Amtsgericht. Ziel ist es, Mieterinnen und Mietern klare, umsetzbare Schritte an die Hand zu geben, um eine barrierefreie Lösung zu erreichen.
Rechte von Mietern bei Aufzugsnachrüstung
Mieter haben nach den allgemeinen Pflichten des Mietvertrags Anspruch auf Erhaltung der Mietsache; wesentliche Veränderungen wie eine Aufzugsnachrüstung betreffen oft Gemeinschaftseigentum und müssen mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden. Gesetzliche Grundlagen finden sich in §§ 535–580a BGB und speziellen Fördervorschriften.[1]
Was Sie vorbereiten sollten
- Antragsformular für Fördermittel (vollständig ausgefüllt)
- Nachweis über medizinischen Bedarf oder Barrierebedarf (z. B. ärztliches Attest)
- Fotos der Wohnsituation und vorhandener Eingänge
- Kostenvoranschläge von mindestens zwei Fachfirmen
- Kontaktinformationen der Hausverwaltung und gegebenenfalls der Eigentümergemeinschaft
Kommunikation mit Vermieter und Antragstellung
Kontaktieren Sie zuerst schriftlich die Hausverwaltung oder den Vermieter und legen Sie Ihren Bedarf dar. Fordern Sie Auskünfte zu Eigentumsverhältnissen und bereits geplanten Maßnahmen an und verweisen Sie bei Bedarf auf Förderprogramme, die eine Nachrüstung erleichtern. Anträge auf öffentliche Förderung richten Sie an die zuständigen Stellen des Landes oder an fördernde Institute; die Rechtsgrundlagen der Wohnraumförderung sind im WoFG geregelt.[2]
Zuständigkeiten und Rechtsweg
Wenn Vermieter oder Eigentümergemeinschaft nicht kooperieren, prüfen Sie zunächst außergerichtliche Schlichtungswege. Im Streitfall sind Mietsachen in der Regel beim Amtsgericht anhängig; verfahrensrechtliche Regeln stehen in der Zivilprozessordnung.[3]
Häufige Fragen
- Kann ich als Mieter einen Aufzug verlangen?
- Ein genereller Anspruch besteht nicht immer; oft ist eine Einigung mit dem Vermieter oder eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft nötig. Bei besonderem Bedarf kann Förderunterstützung helfen.
- Wer zahlt die Kosten für den Einbau?
- Die Finanzierung kann geteilt werden: öffentliche Fördermittel, Eigentümeranteile und ggf. Mieterumlagen. Klären Sie Kostentragung schriftlich und prüfen Sie Fördermöglichkeiten.
- Welche Formulare brauche ich?
- Typisch sind Förderanträge der zuständigen Landesstelle oder des Förderinstituts sowie ärztliche Atteste, Kostenvoranschläge und Eigentümerzustimmungen.
Anleitung
- Dokumentieren Sie den Bedarf: ärztliches Attest, Fotos und eine Bedarfsschilderung.
- Prüfen Sie Förderprogramme und laden Sie das passende Antragsformular herunter oder fordern Sie es an.
- Holen Sie Kostenvoranschläge von Fachfirmen ein und legen Sie sie dem Antrag bei.
- Reichen Sie den Antrag fristgerecht ein und dokumentieren Sie Versand und Eingangsbestätigungen.
- Bei Ablehnung prüfen Sie den Rechtsweg und holen Sie ggf. rechtliche Beratung ein oder wenden sich an das Amtsgericht.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- §535 BGB - Inhalt und Pflichten
- WoFG - Wohnraumförderungsgesetz
- Bundesgerichtshof (Informationen und Rechtsprechung)