Foto- und Videoaufnahmen: Mieterrechte in Deutschland
Als Mieter in Deutschland ist es wichtig zu wissen, wann Vermieter Fotos oder Videoaufnahmen in Ihrer Wohnung oder in gemeinschaftlich genutzten Bereichen machen dürfen. Diese Seite erklärt verständlich, welche Rechte aus dem Mietrecht und der Datenschutzgrundverordnung gelten, wann eine Einwilligung nötig ist, wie Sie gegenüber unangekündigten Aufnahmen vorgehen und welche Rolle Amtsgerichte oder der Bundesgerichtshof bei Streitfällen spielen. Die Hinweise sind praxisnah: Sie erfahren, wie Sie Beweise sichern, welche Fristen für Beschwerden gelten und welche offiziellen Formulare oder Mustertexte nützlich sind. Ziel ist, Ihnen klare Handlungsschritte zu geben, damit Sie Ihre Privatsphäre schützen und gleichzeitig rechtssicher reagieren können. Lesen Sie weiter für konkrete Schritte und Muster.
Rechtliche Grundlagen
Grundlegende Pflichten und Rechte der Vertragsparteien finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wichtige Regelungen zur Mietsache, zu Pflichten des Vermieters und zur Mängelbeseitigung sind in den §§ 535–580a BGB verankert.[1] Ergänzend regeln zivilprozessuale Vorschriften, wie eine Räumungsklage oder andere Verfahren eingeleitet werden können, die Zivilprozessordnung (ZPO).[2] Für personenbezogene Daten gelten Datenschutzregelungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nationalen Umsetzungen; bei Foto- und Videoaufnahmen spielt diese Rechtslage eine zentrale Rolle.[3]
Wann Fotos oder Videos zulässig sind
Ob Fotos oder Videos rechtmäßig sind, hängt vom Zweck, Ort und von der Einwilligung ab. Generell gilt: In der privaten Wohnung ist die Schwelle sehr hoch; in allgemein zugänglichen Bereichen (Hausflur, Garten) gelten engere Grenzen für Überwachungen.
- Schriftliche Einwilligung des Mieters (form) für Aufnahmen innerhalb der privat genutzten Wohnung.
- Fotos oder Videos zur Dokumentation von Mängeln oder Reparaturen (photo/video), wenn sie notwendig sind, um Schäden nachzuweisen.
- Aufnahmen im Rahmen berechtigter Zutritte zur Wohnung für Wartung, Instandsetzung oder Abnahmen (inspect/entry), sofern vorher angekündigt.
- Videoüberwachung in Gemeinschaftsflächen ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und keine übermäßige Überwachung von Privatbereichen stattfindet (privacy).
Einwilligung, Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit
Eine Einwilligung muss informiert und freiwillig erfolgen; pauschale Klauseln im Mietvertrag reichen oft nicht aus. Fotos dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet und nicht beliebig weiterverbreitet werden. Bei sensiblen Aufnahmen (z. B. im Schlafzimmer oder bei privaten Gegenständen) ist die Einwilligung besonders kritisch.
Was Sie tun können: Handlungsschritte für Mieter
Wenn Sie unerwünschte Aufnahmen bemerken, dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit und Umstände. Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, die Aufnahmen zu löschen oder zu begründen. Nutzen Sie Fristen und Verfahren, um Ihre Rechte durchzusetzen.
- Sichern Sie Beweise: Fotos, Screenshots, Zeugen und Protokolle (photo/evidence).
- Fordern Sie schriftlich eine Löschung oder Unterlassung und verlangen Sie eine Einwilligungserklärung, wenn nötig (form).
- Wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht oder holen Sie rechtliche Beratung ein, wenn die Angelegenheit nicht einvernehmlich gelöst wird (court).
Häufige Formaldokumente und Muster
Es gibt keine einheitlichen staatlichen Muster für Einwilligungen bei Fotoaufnahmen in Wohnungen, aber folgende offizielle Vorlagen und Hinweise sind relevant:
- Kündigungsschreiben/Muster des Bundesministeriums der Justiz für Mietkündigungen, wenn es um Vertragsbeendigung geht.
- Mängelanzeige: Eigenes Schreiben zur Aufforderung von Mängelbeseitigung und Dokumentation (Mustertexte lassen sich an offiziellen Gerichts- und Ministeriumsseiten orientieren).
Gerichtliche Verfahren und Instanzen
Bei Streitigkeiten über unzulässige Aufnahmen sind in erster Instanz die Amtsgerichte zuständig; in der Folge können Landgerichte und der Bundesgerichtshof Entscheidungen treffen, die als Präzedenzfälle dienen.
FAQ
- Dürfen Vermieter ohne Einwilligung in meiner Wohnung Fotos machen?
- In der Regel nicht. Innerhalb der privat genutzten Wohnung ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, außer es liegt ein dringender Ausnahmegrund vor.
- Kann ich Löschung verlangen, wenn mein Vermieter Fotos veröffentlicht?
- Ja, Sie können Löschung verlangen und gegebenenfalls Unterlassungsklage erheben; dokumentieren Sie Veröffentlichung und fordern Sie schriftlich die Entfernung.
- An welches Gericht wende ich mich bei unzulässigen Aufnahmen?
- Für mietrechtliche Streitigkeiten ist meist das zuständige Amtsgericht die erste Instanz; bei Berufungen folgen Landgericht und Bundesgerichtshof.
Anleitung
- Prüfen Sie zuerst Mietvertrag und konkrete Situation, und notieren Sie Uhrzeit und Ort der Aufnahmen (tip/info).
- Fordern Sie schriftlich Auskunft und Löschung oder eine schriftliche Einwilligung vom Vermieter (form).
- Sichern Sie Beweismittel und, falls notwendig, bereiten Sie eine Klage beim Amtsgericht vor oder suchen Sie rechtliche Beratung (evidence/court).
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- [1] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §535 ff. - Gesetze im Internet
- [2] Zivilprozessordnung (ZPO) - Gesetze im Internet
- [3] Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)