Gefahr im Verzug in WGs: Rechte für Mieter in Deutschland
Viele Mieterinnen und Mieter in Wohngemeinschaften (WGs) fragen sich, was zu tun ist, wenn ein akuter Schaden sofortiges Handeln erforderlich macht — zum Beispiel ein Wasserrohrbruch, ein Gasgeruch oder ein ernstes Brandsicherheitsrisiko. In Deutschland gelten für "Gefahr im Verzug" besondere Regeln: Vermieter dürfen nur unter engen Voraussetzungen die Wohnung betreten oder Maßnahmen veranlassen. Dieser Text erklärt praxisnah, wann Gefahr im Verzug vorliegt, welche Rechte und Pflichten Mieter haben, wie Sie Beweise sichern, welche Fristen zu beachten sind und welche Gerichte zuständig sind. Außerdem nenne ich offizielle Formulare und zeige ein Beispiel, wie Sie eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter formulieren können.
Was ist "Gefahr im Verzug" in WGs?
"Gefahr im Verzug" liegt vor, wenn ohne sofortiges Eingreifen erhebliche Schäden, Gefahren für Personen oder die Wohnung drohen. In einer WG treten typische Fälle auf wie ein akuter Wasserrohrbruch, ein offener Brandherd, starker Gasgeruch oder akute Einsturzgefahr. In solchen Fällen darf der Vermieter oder ein beauftragter Handwerker handeln, wenn vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Entscheidend ist, dass die Maßnahme verhältnismäßig bleibt und nicht mehr eingreift als nötig.
Praktische Schritte für Mieter
- Sichern Sie sofort Fotos, Videos und Zeugenangaben als Beweismittel[1].
- Informieren Sie unverzüglich den Vermieter oder die Hausverwaltung schriftlich und per Telefon und dokumentieren Sie die Kontaktversuche.
- Lassen Sie nur notwendige Reparaturmaßnahmen zu und verlangen Sie eine Rechnung oder einen Bericht über die durchgeführten Arbeiten.
- Fordern Sie nachträglich eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, warum Gefahr im Verzug angenommen wurde.
Beweise und Dokumentation
Gute Dokumentation erhöht Ihre Chancen, dass ein späterer Streit zu Ihren Gunsten ausgeht. Notieren Sie Datum und Uhrzeit, speichern Sie Fotos und Videos in Originalqualität und halten Sie Namen von Zeugen fest. Fordern Sie Rechnungen und Berichte an und kopieren Sie alle Nachrichten.
Wann darf der Vermieter selbst eintreten?
Ein unbefugtes Eindringen ist grundsätzlich verboten. Bei Gefahr im Verzug ist ein Zutritt aber möglich, wenn es nicht gelingt, schnell genug eine Zustimmung einzuholen und ohne Zutritt erheblicher Schaden droht. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein — das heißt: so wenig eingreifend wie nötig.
Gerichtliche Schritte und Fristen
Wenn es auf die Klärung von Rechten ankommt, sind Mietrechtsstreitigkeiten in der Regel beim Amtsgericht anzubringen; in höheren Instanzen entscheiden Landgerichte und der Bundesgerichtshof über grundlegende Fragen. Bei einer Räumungsklage oder Streit über Schadensersatz gelten die Regeln der Zivilprozessordnung[2]. Reagieren Sie zügig auf Schreiben und beachten Sie kurze Fristen, um Ihre Rechte zu wahren.
FAQ
- Wann genau liegt "Gefahr im Verzug" vor?
- Gefahr im Verzug besteht, wenn ohne sofortiges Eingreifen erhebliche Sach- oder Personenschäden zu erwarten sind; die konkrete Einschätzung hängt vom Einzelfall ab.
- Darf der Vermieter die Wohnung betreten, wenn Bewohner fehlen?
- Nur in engen Ausnahmefällen mit Gefahr im Verzug oder wenn eine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt; ansonsten ist Zutritt unzulässig.
- Welche Behörden und Gerichte sind zuständig?
- Für mietrechtliche Streitigkeiten ist meist das Amtsgericht zuständig; für grundsätzliche Rechtsfragen entscheiden Landgerichte oder der Bundesgerichtshof.
Anleitung
- Bewerten Sie die Gefahr schnell: Ist sofortiges Handeln nötig, um Personen oder die Wohnung zu schützen?
- Rufen Sie den Vermieter an, schicken Sie sofort eine schriftliche Nachricht und dokumentieren Sie die Kontaktversuche.
- Sichern Sie Fotos, Videos, Uhrzeiten und Namen von Zeugen als Beweismittel.
- Wenn Schaden entstanden ist, prüfen Sie rechtliche Schritte beim Amtsgericht und sammeln Sie alle Rechnungen und Berichte für eine mögliche Klage.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- [1] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 535–580a — gesetze-im-internet.de
- [2] Zivilprozessordnung (ZPO) — gesetze-im-internet.de
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Formulare und Hinweise