Mieter: Foto- und Videoaufnahmen zulassen in Deutschland
Was Mieter wissen müssen
Grundsätzlich gilt: Fotos oder Videos in Privatbereichen bedürfen in der Regel der Einwilligung der betroffenen Person. Ohne klare Rechtsgrundlage oder Zustimmung sind Aufnahmen in der gemieteten Wohnung datenschutzrechtlich und zivilrechtlich problematisch. Entscheidend sind Zweck, Umfang und Ort der Aufnahmen; bei Gemeinschaftsflächen wie Hausflur oder Keller gelten andere Regeln als in der privaten Wohnung.[1]
Wann Vermieter Aufnahmen machen dürfen
- Bei Gefahr im Verzug oder akuten Schadensfällen, wenn sofortiges Handeln nötig ist.
- Zur Dokumentation von Mängeln oder notwendigen Reparaturen zur Belegführung gegenüber Handwerkern oder Versicherern.
- Wenn im Mietvertrag eine schriftliche Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage greift.
- Bei Sicherheitsfragen in Gemeinschaftsbereichen, sofern die Aufnahmen verhältnismäßig sind.
Einwilligung, Widerruf und Verhältnismäßigkeit
Eine ausdrückliche, informierte Einwilligung ist am sichersten. Sie sollte umfassen, wer fotografiert, zu welchem Zweck, wie lange Aufnahmen gespeichert werden und wer Zugriff hat. Ein Widerruf muss möglich sein; bei berechtigten Interessen des Vermieters kann ein Widerruf eingeschränkt sein. Achten Sie auf Verhältnismäßigkeit: umfassende oder dauerhafte Überwachungen sind meist unzulässig.
Beweisdokumentation: Fotos, Videos und Protokolle
Wenn Sie Aufnahmen für Ihre Verteidigung oder als Beweis anfertigen, notieren Sie Datum, Uhrzeit, Umstände und Zeugen. Speichern Sie Kopien sicher und erstellen Sie eine einfache Chronik der Ereignisse. Bei Streitfragen spielt die lückenlose Dokumentation eine große Rolle.
- Fotos/Videos mit Datum und kurzer Beschreibung sichern.
- Schriftliche Aufforderung oder Widerspruch an den Vermieter senden und versenden per Einschreiben oder nachweisbarer E‑Mail.
- Zeugen nennen oder Aussagen schriftlich festhalten.
FAQ
- Darf der Vermieter ohne Zustimmung Fotos in meiner Wohnung machen?
- Nein, in der privaten Wohnung ist das ohne ausdrückliche Einwilligung in der Regel unzulässig, außer es liegt eine dringende Gefahr oder eine klare gesetzliche Erlaubnis vor.
- Was kann ich tun, wenn der Vermieter ohne Ankündigung filmt?
- Dokumentieren Sie Ort, Zeit und Umfang, widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie Löschung unzulässiger Aufnahmen; suchen Sie gegebenenfalls rechtliche Hilfe beim Amtsgericht.[2]
- Brauche ich ein Formular, um Widerspruch einzulegen?
- Es gibt kein spezielles Bundesformular; ein formloser, schriftlicher Widerspruch mit Fristsetzung ist ausreichend. Für gerichtliche Schritte können Formulare des Justizportals relevant sein.[3]
Anleitung
- Prüfen Sie zuerst Mietvertrag und Hausordnung auf Regeln zu Aufnahmen.
- Dokumentieren Sie Aufnahmen, Datum, Uhrzeit und mögliche Zeugen.
- Senden Sie einen schriftlichen Widerspruch oder eine Aufforderung zur Löschung per Einschreiben oder nachweisbarer E-Mail.
- Wenn der Vermieter nicht reagiert, prüfen Sie Klagewege vor dem zuständigen Amtsgericht.
Hilfe und Support / Ressourcen
- [1] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §535: Pflichten des Vermieters
- [2] Justizportal: Formulare und gerichtliche Vordrucke
- [3] Bundesgerichtshof (BGH): Entscheidungen und Rechtsprechung