Hausmeisterkosten prüfen: Mieterhilfe in Deutschland
Wie Hausmeisterkosten geprüft werden
Beginnen Sie mit der Abrechnung selbst: Vergleichen Sie den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten und den Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag. Achten Sie darauf, welche Positionen der Hausmeistertätigkeit in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst). Wenn Positionen unklar sind, haben Mieter das Recht, Einsicht in die Rechnungen und Belege zu verlangen.[1]
Welche Unterlagen Sie anfordern sollten
- Originalrechnungen und Einzelbelege des Hausmeisters oder der Hausverwaltung.
- Verträge oder Dienstleistungsvereinbarungen mit dem Hausmeister.
- Abrechnungszeitraum und Nachweis, welche Monate die Kosten betreffen.
- Aufstellung, wie die Kosten auf die Mietparteien verteilt wurden.
Formale Einwände und Fristen
Mieter haben das Recht, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung Widerspruch zu erheben, sofern sie Fehler vermuten. Dokumentieren Sie genau, welche Posten Sie beanstanden, und senden Sie den Einwand schriftlich per Einschreiben. Beziehen Sie sich in Ihrem Schreiben auf die konkrete Position und verlangen Sie eine Erklärung oder Korrektur. Bei Fragen zur Rechtsgrundlage können die §§ 535 ff. BGB und die Betriebskostenverordnung herangezogen werden.[1][2]
Prüfen auf Angemessenheit und Doppelerfassung
Manche Kosten können doppelt oder unzulässig abgerechnet werden (z. B. Anschaffung statt laufender Betriebskosten). Prüfen Sie, ob Investitionskosten oder Verwaltungspauschalen fälschlich als umlagefähig aufgeführt sind. Fordern Sie bei Verdacht auf Fehlbuchungen eine genaue Aufschlüsselung pro Kalenderjahr an.
Wenn der Vermieter auf Zahlung besteht
Bleibt der Vermieter bei der Forderung, senden Sie zunächst eine sachliche Zahlungseinstellung oder Teilzahlung mit dem Hinweis, dass die Positionen geprüft werden. Nennen Sie Fristen zur Nachreichung von Belegen und kündigen Sie an, dass Sie notfalls das Amtsgericht anrufen werden, falls keine Klärung erfolgt. Das Amtsgericht ist die erste gerichtliche Instanz für Mietrechtsstreitigkeiten in Deutschland.
Wenn es zur Klage kommt
Besprechen Sie vor einer Klage die Erfolgsaussichten mit einer Beratungsstelle oder der Mieterberatung. Sollte eine Klage nötig werden, ist das Amtsgericht zuständig; bei Berufungen folgen Landgericht und im Einzelfall der Bundesgerichtshof. Bereiten Sie alle Belege, den Schriftverkehr und eine klare Aufstellung Ihrer Einwände vor. Beachten Sie die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) für Klageeinreichung und Fristen.[3]
Häufige Fragen
- Kann ich Nachzahlungen für Hausmeisterkosten grundsätzlich verweigern?
- Sie können Zahlungen ganz oder teilweise verweigern, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist oder Belege fehlen; dokumentieren Sie Ihre Einwände und informieren Sie den Vermieter schriftlich.
- Welche Frist gilt für Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung?
- In der Regel sollten Einwände möglichst sofort und spätestens innerhalb der Abrechnungsfristen vorgebracht werden; formell ist die zwölfmonatige Nachprüffrist nach Zugang der Abrechnung relevant.
- Welche Behörde oder welches Gericht ist zuständig bei Streit?
- Für Mietstreitigkeiten ist zunächst das zuständige Amtsgericht zuständig; bei weiteren Rechtsmitteln folgen Landgericht und Bundesgerichtshof.
Anleitung
- Fordern Sie schriftlich alle Rechnungen und Verträge vom Vermieter an.
- Prüfen Sie die Abrechnung auf Umlagefähigkeit und Zeitraum.
- Formulieren Sie einen schriftlichen Einwand mit konkreten Positionen und Fristsetzung.
- Suchen Sie bei Bedarf Mieterberatung oder Rechtsberatung auf.
- Reichen Sie bei fehlender Einigung eine Klage beim Amtsgericht ein und legen Sie alle Belege vor.
Wichtige Hinweise
- Bewahren Sie Kopien aller Schreiben und Empfangsbestätigungen auf.
- Nutzen Sie Mustertexte für Einwände, um formale Fehler zu vermeiden.
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesetzestext
- Betriebskostenverordnung (BetrKV) – Gesetzestext
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)