Videoüberwachung für Mieter in Deutschland

Sonderwohnformen 2 Min. Lesezeit · veröffentlicht 07. September 2025
Videoüberwachung in Mietshäusern sorgt oft für Unsicherheit bei Mieterinnen und Mietern in Deutschland. Dieser Text erklärt verständlich, welche Rechte Sie als Mieter haben, wann Vermieter Kameras anbringen dürfen und welche Unterschiede zwischen öffentlichen Bereichen, Hauseingängen und privaten Räumen gelten. Wir beschreiben typische Beispiele, was erlaubt ist, wie Datenschutz (DSGVO) und das BGB greifen und welche Beweise Sie sammeln sollten. Außerdem erfahren Sie praktische Schritte zur Reaktion: vom Gespräch mit dem Vermieter über schriftliche Aufforderungen bis zu rechtlichen Schritten vor dem Amtsgericht. Am Ende finden Sie Links zu offiziellen Formularen und Behörden sowie klare Hinweise, wie Sie Ihre Privatsphäre schützen können.

Was ist erlaubt?

Die rechtliche Grundlage für Mietverhältnisse findet sich im BGB; für gerichtliche Schritte ist die ZPO maßgeblich [1][2]. Datenschutzregeln (DSGVO) und landesrechtliche Vorgaben schränken Videoüberwachung zusätzlich ein [3]. Entscheidend ist eine Interessenabwägung: Schutzinteressen des Vermieters gegen Persönlichkeitsrechte der Mieter.

  • Kameras an Hauseingängen (entry) können unter engen Vorgaben zulässig sein, wenn überwiegend öffentliche Flächen erfasst werden.
  • Kameras in oder direkt auf private Wohnungen (privacy) sind grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Außenkameras zur Gefahrenabwehr (safety) sind nur mit klarer Zweckbindung und begrenzter Beobachtungszone zulässig.
  • Aufnahmen als Beweismittel sammeln (photo/video/document): Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit und sichtbare Bereiche.
In den meisten Fällen entscheidet eine Interessenabwägung über die Zulässigkeit der Überwachung.

Wie Mieter reagieren

Wenn Sie unerlaubte oder übermäßig weite Überwachung vermuten, dokumentieren Sie den Vorgang, sprechen Sie den Vermieter an und fordern Sie schriftlich die Einstellung oder Einschränkung der Aufnahmen. Bei fehlender Reaktion sind rechtliche Schritte vor dem Amtsgericht möglich [2].

  • Dokumentation anlegen (record): Fotos von Kamerapositionen, genaue Zeiten und Beobachtungen notieren.
  • Vermieter kontaktieren (contact): Erst Gespräch, dann schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung.
  • Schriftliche Aufforderung senden (notice): Brief oder E-Mail mit konkreter Forderung und Frist.
  • Rechtliche Schritte prüfen (court): Beratung durch Beratungsstellen oder Anwalt, Klage vor dem Amtsgericht möglich.
Bewahren Sie Kopien aller Nachrichten und Fotos geordnet auf.

Beispiele aus dem Alltag

  • Eine Kamera am Hauseingang, die nur den Weg zur Haustür filmt (entry), kann zulässig sein, wenn das Haus geschützt werden soll.
  • Eine Kamera, die den Innenhof und private Balkone überwacht (safety), ist meist nicht zulässig.
  • Ein Mieter dokumentiert wiederholte Aufnahmen und verwendet sie als Beweismittel (photo/video/document) bei Beschwerden.
Praktische Beispiele helfen, die Grenze zwischen zulässiger Überwachung und Eingriff in die Privatsphäre zu erkennen.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter Kameras im Hausflur anbringen?
In vielen Fällen nur eingeschränkt; eine Abwägung zwischen Sicherheitsinteresse und Privatsphäre ist nötig. Oft sind klare Zweckangaben und minimale Erfassungsbereiche Voraussetzung.
Was ist, wenn Aufnahmen meine Wohnung zeigen?
Aufnahmen, die private Räume erfassen, sind in der Regel unzulässig; verlangen Sie die Abschaltung oder Abdeckung der Kamera.
Welche Beweise helfen vor Gericht?
Fotos der Kamera, Protokolle mit Datum/Uhrzeit, Zeugenaussagen und schriftliche Kommunikation mit dem Vermieter sind hilfreich.

Anleitung

  1. Beobachtung dokumentieren: Fotos, Videos und genaue Zeiten sammeln.
  2. Vermieter informieren: Zuerst mündlich, dann schriftlich mit Fristsetzung.
  3. Formell auffordern: Schreiben per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung senden.
  4. Rechtsweg prüfen: Bei fehlender Abhilfe Rechtsberatung einholen und gegebenenfalls Klage vor dem Amtsgericht einreichen.

Hilfe und Unterstützung / Ressourcen


  1. [1] BGB §§ 535–580a auf Gesetze im Internet
  2. [2] ZPO auf Gesetze im Internet
  3. [3] Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
  4. [4] Bundesgerichtshof (BGH)
Bob Jones
Bob Jones

Redakteur & Forscher, Tenant Rights Deutschland

Bob verfasst und prüft Inhalte zum Mietrecht für verschiedene Regionen – mit dem Ziel, rechtliche Schutzrechte für Mieter verständlich zu machen und sich für Wohnraumgerechtigkeit einzusetzen.