Alternativwohnung: Mieterrechte in Deutschland
Was ist eine Alternativwohnung?
Eine Alternativwohnung (Ersatzwohnung) ist eine vorübergehende oder dauerhafte Ersatzunterkunft, wenn die bisherige Wohnung wegen Mängeln, größerer Modernisierungen oder einer rechtmäßigen Kündigung nicht mehr zur Verfügung steht. Anspruchsgrundlage können vertragliche Vereinbarungen, öffentlich-rechtliche Pflichten oder gerichtliche Entscheidungen sein. Wichtig ist, zwischen vorübergehender Ersatzunterkunft und dauerhaftem Umzug zu unterscheiden.
Wann besteht Anspruch auf eine Alternativwohnung?
- Wenn die Wohnung unbewohnbar ist wegen erheblicher Mängel (z. B. kein Heizen, schwere Wasserschäden), die der Vermieter trotz Aufforderung nicht beseitigt.
- Bei berechtigter fristloser Kündigung durch den Vermieter unter Schutzvoraussetzungen, etwa bei Obdachlosigkeitsgefahr oder Sozialschutz; hier kann vorübergehende Unterbringung erforderlich sein.
- Wenn ein Gericht (Amtsgericht) eine Räumung oder Ersatzregelung anordnet, kann das Gericht oder die Behörden eine Übergangslösung berücksichtigen.[3]
- Sozialrechtliche Ansprüche (z. B. Wohngeld, Wohnberechtigungsschein) können helfen, eine geeignete Alternative zu finden.
Welche Formulare und Muster sollten Mieter kennen?
Es gibt keine einheitliche bundesweite "Alternativwohnung-Form"; relevant sind jedoch:
- Anschreiben an den Vermieter (Musteranschreiben): Forderung zur Mängelbeseitigung und Bitte um Ersatzunterkunft — Beispieltext: Frist setzen, Mangel beschreiben, Übergangslösung verlangen.
- Anträge bei der Kommune für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) oder für Notunterbringung, je nach Bundesland unterschiedliche Formulare.
- Klageeinreichung beim Amtsgericht nach den Regeln der ZPO (schriftliche Klageschrift nach § 253 ZPO) bei ausbleibender Lösung seitens des Vermieters.[2]
Praktisches Beispiel: Sie entdecken Schimmel und Heizungsausfall. Sie dokumentieren Fotos, melden schriftlich den Mangel mit Fristsetzung und fordern eine Ersatzwohnung innerhalb von zwei Wochen. Gelingt keine Einigung, können Sie beim Amtsgericht eine Entscheidung beantragen.[3]
Wie gehen Sie Schritt für Schritt vor?
- Dokumentieren Sie Mängel sofort: Fotos, Datum, Beschreibungen, Zeugen.
- Senden Sie ein schriftliches Musteranschreiben an den Vermieter mit Fristsetzung und Bitte um Alternativwohnung.
- Kontaktieren Sie die örtliche Wohnungsbehörde oder Sozialstelle, falls Notunterbringung nötig wird.
- Wenn keine Einigung erreichbar ist, reichen Sie eine Klage beim Amtsgericht ein; beachten Sie Verfahrensfristen und Beweismittel.[2]
Wer entscheidet und welche Gerichte sind zuständig?
Im Regelfall ist das Amtsgericht für Mietstreitigkeiten zuständig; in Berufungssachen kann das Landgericht folgen und in Revisionen der BGH. Für Verfahrensfragen gilt die ZPO.[2]
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Nur mündlich reklamieren — immer schriftlich melden und Fristen setzen.
- Beweise verlieren — Fotos und Dokumente sofort sichern und mehrfach speichern.
- Nicht rechtzeitig Behörden oder Beratungsstellen informieren.
Häufige Fragen
- Wann habe ich Anspruch auf eine Alternativwohnung?
- Anspruch kann bestehen, wenn die Wohnung unbewohnbar ist, der Vermieter Mängel nicht behebt oder ein Gericht Ersatzunterbringung anordnet. Prüfen Sie Fristen und melden Sie Schäden schriftlich.
- Wie fordere ich eine Alternativwohnung vom Vermieter?
- Schreiben Sie eine formelle Aufforderung mit Fristsetzung, beschreiben Sie den Mangel und fordern Sie eine Ersatzunterkunft oder Mietminderung. Dokumentation erhöht die Erfolgschancen.
- Welche Fristen gelten?
- Fristen hängen vom Einzelfall ab; bei Mängeln üblich sind kurze Fristen (z. B. 14 Tage). Gerichtliche Verfahren folgen den Fristen der ZPO.[2]
Anleitung
- Sammeln Sie Beweise (Fotos, Nachrichten, Zeugen) über den Mangel.
- Schreiben Sie ein Musterschreiben an den Vermieter mit Frist und Forderung nach Ersatzunterkunft.
- Informieren Sie die lokale Wohnungsbehörde oder Sozialstelle, wenn sofortige Hilfe nötig ist.
- Reichen Sie, falls nötig, eine Klage beim Amtsgericht ein und legen Sie alle Beweise vor.[2]