Legionellenprüfung für Mieter in Deutschland
Als Mieter in Deutschland kann die Pflicht zur Legionellenprüfung in Mehrfamilienhäusern Fragen zu Sicherheit, Kosten und Zugang zur Wohnung aufwerfen. Dieser Text erklärt verständlich, welche Pflichten Vermieter haben, wann und wie Tests nach der Trinkwasserverordnung durchgeführt werden und welche Rechte Mieter bei Zutritt, Mängeln oder Gesundheitsrisiken haben. Sie erhalten praxisnahe Schritte: wie Sie einen Mangel melden, Beweismittel sichern und Fristen beachten, sowie welche Behörden und Gerichte zuständig sind. Dafür verlinken wir nur offizielle Quellen und nennen relevante Gesetze und Formulare, damit Sie als Mieter informiert entscheiden und Ihre Gesundheit schützen können. Die Hinweise sind allgemein und richten sich an Mieter in Mehrparteienhäusern, Studentenwohnungen und Sozialwohnungen in ganz Deutschland. Lesen Sie weiter für konkrete Handlungsschritte und Beispiele.
Was ist die Legionellenprüfung?
Die Legionellenprüfung dient dazu, das Trinkwasser in großen Wohngebäuden auf Legionellen zu untersuchen. In Deutschland regelt die Trinkwasserverordnung die Pflichten zur Untersuchung und Probenahme[1]. Prüfintervalle und Meldepflichten richten sich nach der Verordnung und hängen von der Gebäudegröße und der Wasserversorgung ab.
Pflichten von Vermieter und Rechte von Mietern
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Sicherheit der Trinkwasser-Installation verantwortlich; das umfasst regelmäßige Kontrollen, Probenahmen und, falls nötig, Sanierungen. Als Mieter haben Sie Rechte auf Information, auf sichere Nutzung und auf Zutrittsregelungen.
- Prüfintervalle: Vermieter müssen Tests und Kontrollen nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durchführen und dokumentieren.
- Kosten: Die Kosten für vorgeschriebene Prüfungen und behobene Mängel trägt in der Regel der Vermieter, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
- Zutritt: Vermieter dürfen mit angemessener Ankündigung zur Probenahme die Wohnung betreten, aber nicht ohne Zustimmung zu beliebigen Zeiten.
- Sanierung: Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen muss der Vermieter Sanierungsmaßnahmen einleiten und Mieter informieren.
- Dokumentation: Ergebnisse, Maßnahmen und Fristen müssen schriftlich vorliegen und auf Verlangen einsehbar sein.
Wenn Mängel oder Gesundheitsrisiken auftreten
Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden vermuten oder bei Ihnen Legionellen im Warmwasser nachgewiesen wurden, dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit, betroffene Wasserentnahmestellen und Symptome. Fordern Sie schriftlich Maßnahmen vom Vermieter und setzen Sie angemessene Fristen.
- Dokumentation: Machen Sie Fotos, notieren Sie Messzeiten und sammeln Sie ärztliche Atteste, falls vorhanden.
- Kontakt: Melden Sie Mängel schriftlich an den Vermieter und fordern Sie Bestätigung des Eingangs.
- Fristen: Setzen Sie eine klare, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und kündigen Sie mögliche Schritte an, z. B. Mietminderung.
FAQ
- Wer zahlt die Legionellenprüfung?
- In der Regel trägt der Vermieter die Kosten für vorgeschriebene Prüfungen und notwendige Sanierungen; individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag können hiervon abweichen.
- Darf der Vermieter ohne Zustimmung in meine Wohnung zur Probenahme?
- Nein. Der Vermieter muss rechtzeitig ankündigen. Ein Zutritt ohne Zustimmung ist nur in Notfällen möglich.
- Welche Gesetze regeln die Prüfpflichten und meine Rechte als Mieter?
- Wesentliche Regeln stehen in der Trinkwasserverordnung und im Mietrecht des BGB; bei Streitigkeiten sind Amtsgerichte zuständig.[2]
Anleitung
- Sammeln Sie Beweise: Fotos, Messzeiten und schriftliche Mitteilungen dokumentieren.
- Informieren Sie den Vermieter schriftlich und fordern Sie eine Bestätigung des Eingangs.
- Fordern Sie die Prüfberichte an und prüfen Sie, ob die Probenahme nach der Trinkwasserverordnung erfolgte.[1]
- Wenn keine Reaktion erfolgt: Weitere Schritte prüfen, z. B. Anzeige bei der Gesundheitsbehörde oder Klage beim Amtsgericht nach ZPO-Regeln.[3]
Hilfe und Unterstützung / Ressourcen
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV) — Gesetze im Internet
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 535–580a — Gesetze im Internet
- Bundesgerichtshof (BGH) — Rechtsprechung
