Barrierearmes Bad vereinbaren – Mieter in Deutschland
Was bedeutet barrierearmes Bad für Mieter?
Ein barrierearmes Bad reduziert Stolperfallen, erleichtert das Ein- und Aussteigen aus der Dusche und kann Haltegriffe, rutschfeste Beläge oder bodengleiche Duschen umfassen. Für Mieter bedeutet das oft eine erhebliche Verbesserung der Wohnqualität und Teilhabe. Ob Umbauten notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie zuerst mit dem Vermieter und dokumentieren Sie Ihren Bedarf schriftlich.
Rechtliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere zu Pflichten des Vermieters und zur Mängelbeseitigung (§§ 535–580a).[1] Für gerichtliche Verfahren ist die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich.[2] Bei Streitigkeiten ist meist das Amtsgericht zuständig; in höheren Instanzen können Landgericht und Bundesgerichtshof entscheiden.[3]
Schritte: So beantragen Sie ein barrierearmes Bad
- Kontaktieren Sie den Vermieter schriftlich und schildern Sie Bedarf und Gründe.
- Fordern Sie eine Zustimmung oder ein Angebot zur Umsetzung an oder beantragen Sie die Zustimmung in der WEG, falls notwendig.
- Sammeln Sie Beweise: ärztliche Atteste, Fotos, Mängelanzeigen und Kostenvoranschläge.
- Setzen Sie eine angemessene Frist zur Stellungnahme oder Durchführung (z. B. 14–30 Tage).
- Klärung der Kostenübernahme: prüfen Sie, ob Umbaukosten ganz oder teilweise vom Vermieter zu tragen sind.
- Bleibt die Reaktion aus, prüfen Sie rechtliche Schritte vor dem Amtsgericht.
WEG, Zustimmung und Kostenverteilung
Bei Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft (WEG) kann eine bauliche Veränderung die Zustimmung der Eigentümer verlangen. Die Eigentümerversammlung entscheidet oft mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit; prüfen Sie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Erkundigen Sie sich nach Beschlusslagen und Fristen und bringen Sie bei Bedarf Kostenvoranschläge ein.
Was tun bei Ablehnung oder Verzögerung?
- Frist setzen: Schreiben Sie eine letzte Frist zur Zustimmung oder Durchführung.
- Mietminderung prüfen, wenn die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
- Rechtliche Schritte: Klage auf Beseitigung oder auf Zustimmung beim Amtsgericht erwägen.
FAQ
- Wer bezahlt das barrierearme Bad?
- Grundsätzlich trägt der Vermieter die Pflicht zur Instandhaltung; bei Modernisierungen kann es Ausnahmen geben. Die Kostenverteilung hängt vom Einzelfall und der Vereinbarung ab.
- Muss die WEG zustimmen?
- Bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist in der Regel die Zustimmung der WEG erforderlich. Prüfen Sie die Teilungserklärung.
- Welche Fristen gelten für eine Antwort?
- Es gibt keine starre Frist im Mietrecht, kurzer Praxisrahmen sind 14–30 Tage für eine Stellungnahme; für gerichtliche Schritte gelten prozessuale Fristen der ZPO.[2]
- Wohin kann ich mich wenden, wenn nichts hilft?
- Beratungsangebote von Behörden und das Amtsgericht als erste gerichtliche Instanz sind Ansprechpartner.
Anleitung
- Formulieren Sie ein formloses Schreiben an den Vermieter mit Wunsch, Frist und Begründung.
- Fügen Sie Nachweise bei: Attest, Fotos, Kostenvoranschläge.
- Falls WEG betroffen: reichen Sie den Antrag zur Tagesordnung der Eigentümerversammlung ein.
- Wenn Ablehnung besteht: prüfen Sie Klagemöglichkeiten beim Amtsgericht.
Wichtige Hinweise
- Präzise schriftliche Kommunikation schützt Ihre Rechte.
- Beachten Sie Eigentums- und Nachbarschaftsrechte bei Umbauten.
