Mieter: Treppenlift in WEG erlauben – Deutschland
Rechte und Pflichten von Mietern und WEG
Viele Fragen zur Installation eines Treppenlifts drehen sich um Zustimmung, Kosten und Fristen. Als Mieter haben Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflichten zur Rücksichtnahme, aber auch Rechte auf Nutzungsänderungen und angemessene Barrierefreiheit[1]. In WEG-Häusern regelt das Wohnungseigentumsgesetz die Entscheidungskompetenzen der Eigentümergemeinschaft; bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum benötigen in der Regel einen Beschluss der WEG[2]. Für Streitfälle gelten die Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung, die Beschlüsse und Klagen strukturieren[3].
Praktische Schritte vor dem Antrag
Bereiten Sie Unterlagen und Angebote vor, sprechen Sie frühzeitig mit dem Vermieter und informieren Sie die Hausverwaltung. Eine klare Kostendarstellung hilft, Konflikte zu vermeiden. Legen Sie dar, ob der Treppenlift fest oder wieder entfernbar montiert werden soll.
- Schriftlichen Antrag (form) an Vermieter und WEG verfassen und Versanddatum notieren
- Angebot, Fotos und technische Daten (photo) als Anlagen beifügen
- Kostenvoranschlag und Vorschlag zur Kostenaufteilung (cost) darlegen
- Technische Prüfung und Wartungskonzepte (maintenance) durch Fachbetrieb beifügen
Was die WEG entscheiden kann
Die WEG entscheidet über bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum. Manche Maßnahmen sind als zulässig einstufbar, wenn sie reversibel sind oder keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer verursachen. In Versammlungen sollte ein konkreter Beschluss über Art, Umfang und Kosten erfolgen; protokollieren Sie das Ergebnis schriftlich.
Wenn die WEG ablehnt
Bei Ablehnung sind folgende Optionen möglich: erneute Verhandlung mit Nachbesserungen, ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder, in bestimmten Fällen, die Kostenübernahme durch Kostenträger für Barrierefreiheit. Rechtliche Schritte sollten gut dokumentiert und zeitlich geplant werden, da Fristen und prozessuale Anforderungen gelten[3].
FAQ
- Kann ich als Mieter ohne Zustimmung der WEG einen Treppenlift montieren?
- Nein, Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum benötigen meist eine Zustimmung oder einen WEG-Beschluss; prüfen Sie, ob der Einbau als zulässige Sondernutzung gelten kann.
- Wer trägt die Kosten für den Treppenlift?
- Das ist meist Verhandlungssache zwischen Mieter, Vermieter und WEG; Zuschüsse von Sozialleistungsstellen können möglich sein.
- Welches Gericht ist zuständig bei Streit?
- Für miet- und wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten ist in der Regel das Amtsgericht zuständig; weiterführende Instanzen sind Landgericht und ggf. der BGH.
Anleitung
- Unterlagen zusammenstellen: Fotos, technische Beschreibungen und Kostenvoranschläge (photo)
- Schriftlichen Antrag (form) an Vermieter und WEG senden und Empfang bestätigen lassen
- An WEG-Versammlung teilnehmen oder um Beschlussfassung bitten (approved)
- Bei endgültiger Ablehnung rechtliche Beratung einholen und ggf. Klage beim Amtsgericht vorbereiten (court)
Hilfe und Support / Ressourcen
- [1] Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- [2] Gesetze im Internet: Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- [3] Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung (ZPO)